AGB
ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER ESKON ARRBEITSSCHUTZ GMBH
// Stand: 01.09.2018
1. Geltungsbereich/Salvatorische Klausel
1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der ESKON Arbeitsschutz GmbH („ESKON“) gelten ausschließlich entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Kunden, nicht im Einzelfall widersprochen haben.
1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Gleichermaßen werden wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
1.3. Soweit wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden – insbesondere aus Kulanzgründen – auf die Geltendmachung unserer vertraglichen Rechte im Einzelfall verzichten, so bedeutet dies keinen generellen Verzicht auf die zukünftige Ausübung unserer vertraglichen Rechte.
1.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Kunden.
2.2. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch Fax oder E-Mail) annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der für die Belieferung an uns erforderlichen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnissen von Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Kunden von ESKON zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und evt. gewerbliche Schutzrechte vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind kostenfrei an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird.
2.4. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebs Mittler sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Soweit Dritte – insbesondere Handelsvertreter und angestellte Reisende – unsere Produkte vertreiben, sind sie mangels besonderer Vollmacht nicht berechtigt, in unserem Namen und mit Wirkung für und gegen uns Erklärungen abzugeben.
3. Preise und Zahlungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und anderweitiger länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen.
3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens vier Monate liegen.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb der mit ihm vereinbarten Fristen zu bezahlen. Bei Überschreiten der vereinbarten Frist, kommt er ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Evt. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ab Verzugseintritt ist ESKON gegenüber Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. sowie für jedes Mahnschreiben eine Pauschale von 7,50 € zu verlangen. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.4. Eine Zahlungsverpflichtung – abgesehen von der Barzahlung – gilt erst dann als erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag endgültig unserem Konto gutgeschrieben wurde. Dies gilt auch bei Zahlungen per Scheck. Gehört der Kunde einem Zentralregulierungsverband an, so gilt die Zahlung erst dann als bewirkt, wenn und soweit sie vom Zentralregulierungsverband an uns weitergeleitet wurde. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
3.5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
3.6. Soweit im Einzelfall ein Skontoabzug für den Fall der Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart wird, so steht diese Vereinbarung unter der Bedingung, dass sämtliche früheren berechneten Wareneinkäufe innerhalb des sich aus Ziffer 3.3. ergebenden Zeitraums bezahlt werden/wurden.
3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind, in keinem Fall aber mit an ihn abgetretenen Ansprüchen. Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzen und keine angemessene Absicherung anbieten.
3.8. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Kunde etwas
anderes bestimmt.
Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen
und Kosten.
3.9. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Solange dies nicht erfüllt ist oder u.U. in anfechtbarer Weise erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.
4. Beschaffenheit der Kaufsache
4.1. Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Prospekten, Abbildungen und anderen konkreten Beschreibungen der Produkte – auch im Internet -, die jederzeit bei uns eingesehen werden können und auf Aufforderung auch jederzeit übersandt werden. Die genannten Angaben werden weder zugesichert noch garantiert.
4.2. Die Beschaffenheit unserer Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht vorgenommener Pflege negativ entwickeln. Die Pflegeanweisungen, die in den in Ziffer 4.1. angegebenen Informationsmaterialien enthalten sind oder auf anderem Wege dem Kunden bekannt gemacht werden, sind daher in jedem Fall zu beachten.
4.3. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. So bleiben Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % vorbehalten.
4.4. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.
5. Liefer- und Leistungszeit
5.1. Von uns genannte Ablade-, Versand-, Abgangs- oder Ankunftszeiten sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart und zugesichert – grundsätzlich unverbindlich.
5.2. Ausdrücklich vereinbarte und zugesicherte Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe eventuell von dem Kunden zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, und vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt.
5.3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und –Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als eine Woche überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
5.4. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teilrechnungen sind zulässig.
5.5. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt – z. B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.
5.6. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gem. vorstehender Ziffer 5.2. berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch in den in Ziffer 5.2. genannten Fällen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet.
5.7. Bei Abrufaufträgen ist die Ware bis zu den vereinbarten Terminen abzunehmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Ware spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach dem Eintreffen der Ware an unserem Lager abzunehmen. Erfüllt der Kunde seine Abnahmeverpflichtung nicht, gerät er unmittelbar in Abnahmeverzug und wir können die Ware an ihn berechnen. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, befindet er sich sofort in Abnahmeverzug und wir können die Ware an ihn berechnen.
5.8. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.
6. Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, indem wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben, selbst wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die dadurch anfallenden Kosten trägt der Kunde.
7. Haftung bei Mängeln
7.1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach dem § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei
ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren und
typischen Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen.
Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8
Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon
betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung eingegangener Reklamationen und
Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.
7.2. Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Pflege durch den Kunden oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Ebenso wird keine Gewähr geleistet, wenn die gelieferte Ware vom Kunden weiterverarbeitet, bearbeitet oder verändert worden ist.
7.3. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewährleistung für den Zeitraum von einem (1) Jahr ab Lieferung. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Kunden bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung in nachfolgender Ziffer 8.
7.4. Soweit der Kunde zur Geltendmachung von Rechten verpflichtet ist, uns eine angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann angemessen, wenn sie nicht kürzer als 20 Tage ist. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen als 30 % des Marktwertes der verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Kunden bleiben unberührt.
7.5. ESKON hat die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden Eigentum der ESKON.
7.6. Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.
7.7. Gewährleistungsansprüche gegen ESKON stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
7.8. Bei unerheblichen Mängeln, insbesondere bei handelsüblichen oder technisch bedingten geringen und wertmäßig unerheblichen Abweichungen von Sortiment, Qualität, Farbe, Maßgenauigkeit, Gewicht, Ausrüstung oder Design der gelieferten Waren (insbesondere im Verhältnis der Waren untereinander sowie in Bezug auf unsere Prospekte und Listen) steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.
7.9. Rückgriffs Ansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffs berechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. Wir haften nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.
8. Schadenersatzansprüche
8.1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Haftung ersetzen wir unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grenzen den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für uns bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war.
8.2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzung ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
8.4. Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde nur bei erheblichen Pflichtverletzungen durch ESKON verlangen.
8.5. Die Beweislast für die Ursächlichkeit einer Werbung für die Kaufentscheidung liegt bei dem Kunden. Beruft sich der Kunde auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher Äußerung oder Werbung durch ESKON, den Hersteller oder seinen Gehilfen, so obliegt dem Kunden der Nachweis, dass diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war. Der Kunde muss beweisen, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet war. Ist der Kunde Verbraucher, so gilt diese Regelung nicht. Vielmehr wird innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner Weise übernommen worden.
8.6. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmter Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Sämtlichen Lieferungen und Leistungen der ESKON erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern bestimmte Pflegemaßnahmen erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen.
9.3. Der Kunde darf den Liefergegenstand, an dem ESKON sich das Eigentum vorbehalten hat, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er ESKON unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Kunde hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungseinstellung hat der Kunde uns außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.
9.4. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist ESKON – unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages – berechtigt, die Ware sofort, d.h. ohne Rücktritt vom Vertrag, zurückzuverlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware herauszugeben. Wenn ESKON den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn ESKON dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
9.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der
bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder
Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden
unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt
und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den
vorbezeichneten Fällen tritt der Kunde uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder
vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde den verarbeiteten, verbundenen oder
vermischten Gegenstand für ESKON verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache
gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
9.6. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an ESKON ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Kunden gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt – jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.
9.7. ESKON kann verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufern gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.
9.8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.
10. Gewerbliche Schutzrechte
10.1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. ESKON wird den Kunden auf alle ihr bekannten Rechte hinweisen. Der Kunde hat ESKON von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
10.2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
10.3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen und dem Liefergegenstand zu.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verjährungshemmung
11.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen – auch bei frachtfreien Lieferungen -, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz.
11.3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Kunden auch an seinem Sitz verklagen.
11.4. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. 11.4. Gutschriften und Überzahlungen verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres des Entstehens.
12. Retouren/Rücknahme von Ware
1. Ordnungsgemäß gelieferte und mangelfreie Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ESKON und grundsätzlich frachtfrei zurückgenommen. Der Kunde trägt in diesem Fall die Gefahr für Schäden bis zum Eingang bei uns.
2. Wird die Ware von ESKON zurückgenommen, sind wir berechtigt 15 % des berechneten Warennettowertes als Handling kosten für die Wiedereinlagerung, mindestens jedoch 55,00 € zu berechnen. Der Kunde erhält eine Gutschrift in Höhe des berechneten Warenwertes abzüglich der Handling kosten.
3. Beschädigte Ware, Sonderposten, veredelte Ware, Sonderanfertigungen und Ware bei der das Rechnungsdatum länger als 1 Monat zurückliegt sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
ESKON Arbeitsschutz GmbH
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Geschäftsführer: Elvis Seretinek
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